Wenn Makler Kreative beauftragen

Bernhard HoffmannViele Makler wissen nicht, dass sie für manche Dienstleistung eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Denn unter dem Begriff Künstler und Publizist fallen auch Grafikdesigner und Fotografen, die für sie Flyer, Websites, Objektfotos oder Grundrisse erstellen. Für diese kreativen Arbeiten müssen die Auftraggeber auf die Rechnungssumme unter Umständen 5,2 Prozent Künstlerabgabe zahlen. Bei Betriebsprüfungen wird dies strenger kontrolliert. Nachzahlungen, Säumniszuschläge und Bußgelder drohen.

Makler müssen für künstlerisch-kreative Dienstleistungen bezahlen. Darunter fallen beispielsweise Grafiker, die die Website, die Visitenkarten oder das Firmenlogo gestalten oder Texter, die eine Selbstdarstellungsbroschüre erstellen. Engagiert der Makler beim Richtfest oder der Weihnachtsfeier eine Band ist dies in der Regel ebenfalls abgabepflichtig. Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig. Beispiel: Lässt ein Makler ein Unternehmensvideo erstellen, dann wird der Tontechniker nicht als Künstler im Sinne der erachtet; der Sprecher des Videos hingegen schon. Die KSK erachtet das reine Korrekturlesen einer Maklerbroschüre nicht als abgaberelevant. Ist allerdings ein Lektor damit beauftragt, der den Text auch inhaltlich anpasst, dann zählt dies als kreative, abgabepflichtige Leistung.

Unternehmen müssen derzeit eine Abgabe von 5,2 Prozent der Rechnungssumme des Kreativen an die KSK abführen. (Zur Berechnung siehe unten).

Waren in den Anfangsjahren der KSK, die seit 1983 existiert, vor allem Verlage, Produktionsfirmen und Sender als Abgabezahler auf dem Schirm der KSK, so hat sich dies grundlegend geändert. Mittlerweile werden alle Unternehmen mit Angestellten turnusmäßig geprüft.

Die Deutsche Rentenversicherung, die alle vier Jahre Unternehmen mit Angestellten kontrolliert, schaut beim Buchführungscheck seit Anfang 2015 auch nach, ob künstlerische Leistungen abgerechnet und hierfür die KSK-Gebühren beglichen wurden. Gleichzeitig wurde das mögliche Bußgeld angehoben, von 5.000 auf 50.000 Euro, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag mitteilt. „Wer die Künstlersozialabgabe nicht ordnungsgemäß abführt, dem drohen Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre“, erläutert Steuerberater Wolfgang Wilhelmy aus Solingen.

„Alle Makler, die kreative Leistungen für ihre von Solounternehmen, einer GbR oder Einzelkaufleuten einkaufen, sollten sich bei der KSK erfassen lassen. Die KSK prüft dann, ob die Immobilienfirma abgabepflichtig ist. Ist dem so, muss das Unternehmen jedes Jahr bis zum 31. März der KSK die Gesamtsumme der Netto-Entgelte melden, die es im Vorjahr für kreative Leistungen an Selbständige gezahlt hat. Daraus berechnet die KSK dann die Künstlersozialabgabe“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Florian Sperling von Lausen Rechtsanwälte in München. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat sich auf KSK-Fälle spezialisiert und betreibt die Seite Kuenstlersozialabgabe-hilfe.de. Zwar könne es sein, dass der Makler dadurch schlafende Hunde wecke. Doch bei der nächsten Prüfung würde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Tage gefördert werden. Dann kommen zur Nachzahlung noch Säumniszuschläge und gegebenenfalls ein Bußgeld hinzu. Beim proaktiven Melden könne zudem herauskommen, dass der Immobiliendienstleister gar nicht zu den abgabepflichtigen Unternehmen zählt, so der Jurist. Dann hätte man bei der nächsten Betriebsprüfung nichts zu befürchten. Der Anmeldebogen findet sich auf der Website der Kasse und umfasst fünf Seiten (Kuenstlersozialkasse.de).

Drei Sachverhalte bei Künstlerabgabe relevant

Bei der Frage, ob Unternehmen KSK-Abgabe zahlen müssen, sind drei Dinge relevant:

1. Überschreiten die Entgelte 450 Euro im Kalenderjahr und handelt es sich um eine nicht nur gelegentliche Leistung für das Maklerbüro? In welcher Firmierung ist der Kreative unterwegs und drittens welche Art von Leistungen hat er erbracht.

2. „Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also GmbHs, GmbH & Co. KGs, UGs, AGs. Gleiches gilt für eine KG oder OHG. Ist der kreative Dienstleister des Maklers hingegen als Einzelunternehmer, eingetragener Kaufmann (e. K.) oder GbR tätig, fällt hingegen sehr wahrscheinlich die Künstlerabgabe an“, erläutert der Kölner Steuerberater Markus Chriske von der PS Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Reisekosten und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen der steuerlichen Freibeträge erstattet werden, gehören ebenso wenig wie die Umsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage. Er ergänzt, dass Künstler in ihren Rechnungen nicht darauf hinweisen müssen, dass der Auftraggeber die Abgabe leisten muss. Auch gilt die Gebühr unabhängig davon, ob der Kreative selbst bei der KSK versichert ist, und ob das Finanzamt die Tätigkeit als künstlerisch einstuft.

3. Auch Kreative, die nebenberuflich tätig sind oder ständig im Ausland leben wird die Abgabe fällig.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, wie aus KSK-Sicht die Arbeit von freien Handelsvertretern zu bewerten ist. Erstellen diese Exposé-Texte und Immobilienfotos selbst, sind diese in aller Regel abgabefrei. Erstens machen diese Tätigkeiten nur einen geringen Anteil der Vermittlungsarbeit aus, für die der Handelsvertreter bezahlt wird. Zweitens sind diese Arbeiten nicht unbedingt kreativ. „Durch das Schreiben von Exposés oder das Fotografieren von Immobilien wird der Makler nicht zum Künstler“, so Experte Sperling. Immobilienfotos seien eher eine handwerkliche Leistung. Die Perspektive sei vorgegeben, ebenso die Motivwahl, bei der alle Räume fotografiert werden müssen. Anderes würde, laut Sperling, für Berufsfotografen gelten, die der Makler bewusst für Premiumobjekte hinzuzieht, um diese in Szene zu setzen. Dann müsse von einer kreativen Arbeit ausgegangen werden, bei welcher der Fotograf künstlerische Freiheiten hat und am Ende eine Rechnung stellt, auf die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist.

Im Übrigen gilt. Nicht nur die Verwerter müssen sich genau informieren. Auch wer sich als Künstler in der KSK versichern will, muss Voraussetzungen erfüllen. Nicht immer sind diese nachvollziehbar. Künstler, die eine Leinwand bemalen, dürfen rein. Wer als Tätowierer Haut mit Stichbildern versieht, muss draußen bleiben.

Rechenbeispiel: Selbstdarstellungsbroschüre für Maklerbüro

Vorgespräch Broschüre:                 500,00 Euro

Entwurf, Gestaltung, Layout:        3.250,00 Euro

Druckkosten, 800 Exemplare:      6.000,00 Euro

Summe:                                        9.750,00 Euro

Zzgl. 19% MwSt.:                         1.852,50 Euro

Gesamtsumme:                       11.602,50 Euro

Der Makler müsste auf die beiden Kostenstellen Vorgespräch und Entwurf etc. KSK-Abgabe zahlen, also auf 3.750 Euro. Der abzuführende Betrag läge 2016 bei 5,2 Prozent dieser Summe, also 195 Euro. Wird dies erst nach drei Jahren in den Geschäftsbüchern entdeckt, würde ein monatlicher 1-prozentiger Säumniszuschlag hinzukommen (36 x 1,95 Euro = 70,20 Euro). Der zu zahlende Betrag würde also überproportional auf 265,20 Euro steigen. Für bloße Vervielfältigungskosten, die nach der Kreativleistung anfallen, ist keine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Der Autor

Bernhard HoffmannBernhard Hoffmann ist Journalist und PR-Berater und war über zehn Jahre in der Immobilienbranche als Pressesprecher tätig, bevor er sich im Sommer 2009 mit der Firma „Sprachgut – Agentur für Immobilienkommunikation“ in Köln selbstständig machte. Er ist Co-Autor des Buches „Maklerleistungen transparent“ und arbeitet als Referent zu den Themen , Öffentlichkeitsarbeit und Texten.
http://www.agentur-sprachgut.de/

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