Im Wechselbad der Provisionen

Es ist Dienstagmorgen, 11 Uhr. Die meisten Kollegen wissen: Das ist die Zeit der Maklersprechstunde. Das Thema in der Woche vor Weihnachten lautete „Alles rund um die Provision – Abwälzung, Innen- & Doppelprovision. Jetzt Kaufen Button!“

Was hat es mit dieser Abwälzung auf sich? Beim § 656d hat der Makler oder die Maklerin nur einen Vertrag mit den Eigentümern – ausdrücklich wird auf einen Maklervertrag mit der Käuferseite verzichtet. Hier schulden die Eigentümer zunächst die vollständige Provision, jedoch soll der spätere Käufer die Hälfte des Maklerhonorars erstatten.

Dies hört sich zunächst kompliziert an, ist es aber nicht. Ein Maklerkollege in München arbeitet schon länger mit dieser Konstruktion. Er bietet seine Objekte mit 3,57 Prozent Käuferprovision an und ergänzt dies um den schlichten Hinweis „Abwälzung“. Der Kollege schwört auf diese Lösung, schließlich erspart man sich Verträge mit Interessenten, die Widerrufsbelehrungen und sämtliche Sorgen hinsichtlich Provisionsverlust.

Für die Interessenten ändert sich wenig. Zum angebotenen Kaufpreis der Immobilie gesellt sich wie gewohnt die hälftige Provision. Zu zahlen ist sie jedoch an den Verkäufer, denn mit dem Makler gibt es keine Vereinbarung und aus gutem Grund wird es auch keine geben.

Die Zahlung der hälftigen Provision durch den Käufer an den Verkäufer wird dann im Rahmen des Kaufvertrages notariell beurkundet. Ein klarer Vorteil für Makler. Die Besonderheit ist nun noch, dass die Zahlung der Verkäufer-Provision an den Makler nachgewiesen wird. Daraufhin überweisen dann die Käufer ihren Provisionsanteil an die Verkäufer(!), die diese an den Makler weiterleiten.

Vorteil für den Makler: Entspanntes Arbeiten wie mit der Innenprovision, klare Vertragsverhältnisse mit nur einem Auftraggeber. Vorteil Verkäufer: Den ganzen Makler zum halben Preis. Für die Käufer ändert sich eigentlich nichts.

Alles in Ordnung? Die Juristen in der Gesprächsrunde waren überwiegend anderer Meinung und rieten zur bewährten, soliden Provisionsteilung gemäß § 656c. Anschließend wechselte die Diskussion und landete aus aktuellem Anlass beim fehlerhaft etikettierten „Online-Button“ und einem Urteil des Bundesgerichtshofs, das plötzlich die Käuferprovision rückwirkend für die letzten drei Jahre gefährdet.

Willkommen in der Realität.

Werner Berghaus


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  • Im Wechselbad der Provisionen
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    Von Werner Berghaus
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