Mit der Zinswende und dem Ende des Immobilien-Booms geraten für Makler neue Fragen der Provisionssicherung in den Fokus.
Außerdem gibt es aktuelle Urteile, welche die Anwendung des Gesetzes zur Provisionsteilung von Ende 2020 klarer definieren.
In den meisten Regionen haben sich die Vermittlungszeiten für Immobilien verlängert. Das heißt, Maklerverträge laufen häufiger aus, ohne dass die Immobilie währenddessen verkauft wurde. Nach dem Ende wird unter Umständen ein neuer Vermittler beauftragt. Während der Niedrigzinsphase mit kurzen Transaktionszeiten kam dies hingegen selten vor.
Das hat Folgen für die Provisionssicherung. Rechtssicher lassen sich Makleralleinaufträge für sechs Monate vereinbaren, zuzüglich einer dreimonatigen Verlängerung. Aber auch nach dieser Zeit wirkt der Maklervertrag „nach“. Das gilt auch dann, wenn sich zwischenzeitlich ein neuer Vermittler um den Verkauf kümmert. Für diese Nachwirkungszeit gibt es keine gesetzliche Regelung. Aber verschiedene Gerichte legten in Einzelfallentscheidungen fest, dass sie bei Wohnungen und Einfamilienhäusern bei vier bis fünf Monaten liegen kann. Bei Spezialimmobilien wie Hotels oder Gewerbeflächen kann sie länger sein.
Das heißt, kennt ein Käufer die Immobilie bereits vom ersten Makler, besichtigt sie dann ein weiteres Mal mit dem aktuellen Dienstleister, dann hatte er Vorkenntnis der Immobilie, sprich: Der Kunde bekommt von dem Makler keine neuen Informationen, wie die Adresse der verkäuflichen Immobilie. Unter Umständen müsste er an beide Makler Provision bezahlen. Das könnte beiden Maklern egal sein. Aber meistens landen solche Fälle vor Gericht, nicht zuletzt, weil sich Käufer darauf berufen, nicht gewusst zu haben, was Vorkenntnis bedeutet und welche Konsequenzen dies haben kann. Die Beweislast, die Käufer darüber informiert zu haben, liegt dann bei den Maklern. Am einfachsten ist es in diesem Fall, dass sich
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- Kennzeichen D
Editorial
Von Werner Berghaus - Neue Herausforderungen bei der Provisionssicherung
Mit der Zinswende und dem Ende des Immobilien-Booms geraten für Makler neue Fragen der Provisionssicherung in den Fokus
Von Bernhard Hoffmann - D wie Durchblick
Der § 656d und dessen Nutzung ist vielen Maklern wenig bekannt - D wie der § 656d in der Praxis
Im Zug der Neufassung der Maklerparagrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Jahre 2020 ist der § 656d entstanden, der immer noch wenig beachtet und unterschätzt wird [...} - D wie Degel Immobilien
Irene Degel, Inhaberin von Degel Immobilien, ist seit 30 Jahren in Mainfranken als Maklerin aktiv [...}


