„BGH-Urteil: Keine Provision für Immobilienmakler – Halbteilungsgrundsatz verletzt“, lautete die Überschrift zu einem Beitrag bei ntv.de vom 14. April dieses Jahres. Ich überfliege kurz den Beitrag. Ein „Halbteilungsgrundsatz“ bei der Maklerprovision wird dort aufgeführt – nie gehört. Der Paragraf 656d wird genannt. Auch falsch, das ist das genaue Gegenteil der Provisionsteilung.

Insgesamt drängt sich mir der Eindruck auf, dass wieder einmal Makler die Dummen (sic!) sind, weil sie glaubten, die Provisionsregeln umgehen zu können. Und das nicht einmal, um sich zu bereichern, sondern lediglich, um dem Einkäufer im Honorar entgegenzukommen. Wer’s nötig hat – selbst schuld!
Beim zweiten Lesen werde ich dann doch stutzig. Ich lasse ChatGPT das Aktenzeichen I ZR 138/24 holen, um mehr über den Vorgang zu erfahren. Vielleicht war der §656d doch nicht so falsch …
Und tatsächlich hatte im vorliegenden Fall die Verkäuferin einer Immobilie einen Makler beauftragt und sich zur alleinigen Zahlung eines Erfolgshonorars von 25.000 EUR verpflichtet, das ist exakt jener §656d. Anschließend bietet der Käufer an, seinerseits die Provision zu übernehmen, wohl um die Grundsteuer zu mindern. Der kundenfreundliche Makler lässt sich darauf ein und adressiert seine Rechnung an den Käufer. So weit, so schlecht. Denn jetzt wird es kriminell.

Der Käufer, der zuvor unbedingt die Provision zahlen wollte – um angeblich etwa 1.200 EUR Grundsteuer zu sparen – verlangt plötzlich sein Geld zurück und klagt. Die Verkäuferin, die zuvor hätte zahlen müssen, ist raus, denn diese Verpflichtung hat sie an den Käufer abgetreten. Ergebnis: Provision futsch und eine begeisterte Pressemitteilung einer „Interessengemeinschaft Widerruf“.
Fazit: Drei Erwachsene haben eine Vereinbarung getroffen. Und alles wäre gut gegangen, wenn sich alle darangehalten hätten. Provisionsregel hin oder her, faktisch ist der ahnungslose Makler (vom Käufer?) betrogen worden.
Leider kann ich aus eigener Erfahrung attestieren, dass solche Pannen selbst erfahrenen Maklern widerfahren, wie es im Editorial des IMMOBILIEN-PROFI Nr. 149 nachzulesen ist.
Quellen:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025045.html
§ 656d BGB: (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.