Das Jahr 2025 bringt zahlreiche Veränderungen für die Immobilienbranche: dynamische Stromtarife, Erleichterungen bei Solargeräten, neue Ladestationen-Pflichten für Gewerbeobjekte und weitere Herausforderungen wie die Erhöhung der CO₂-Abgabe und Unsicherheiten rund um die Mietpreisbremse.

Bernhard Hoffmann fasst zusammen, was Immobilienprofis jetzt wissen müssen, um optimal auf die kommenden Veränderungen vorbereitet zu sein – und welche Chancen sich dabei bieten.
Dynamische Stromtarife
Schon seit Jahren gibt es smarte Haustechnik, etwa für das Steuern der Beleuchtung oder die Kameraüberwachung der vier Wände. Ein neues Einsatzgebiet intelligenter Haustechnik bietet sich ab Januar 2025: Dann müssen alle Stromanbieter in Deutschland dynamische Tarife anbieten (§ 41a Energiewirtschaftsgesetz). Diese Tarifart kann für alle sinnvoll sein, die viel Strom benötigen, etwa weil sie eine Wärmepumpe betreiben oder Elektroautos aufladen. Ziel dynamischer Strompreise soll es sein, weniger Energie zu Spitzenlastzeiten zu verbrauchen. Denn dann ist Strom am teuersten. Stattdessen soll mehr Energie in weniger stark nachgefragten Zeiten mit einem günstigeren Tarif verbraucht werden. Vergleichsweise wenig Strom wird nachts nachgefragt. Elektrizität kann aber auch an einem sonnigen Tag günstiger sein, weil viel per Sonne gewonnener Strom ins Netz eingespeist wird. Wann die Energie am günstigsten ist, wird an den Strombörsen ermittelt. Wer dynamische Tarife nutzen möchte, muss ein modernes Messsystem einbauen, das aus Stromzählern besteht, die Daten empfangen und senden können und mit einem Kommunikationsnetz verbunden ist, das Informationen in einem Datennetz an den Stromanbieter überträgt. Soweit die Planung, das produzierende Gewerbe sah sich allerdings gezwungen, während der Preis-Spitzen im Dezember die Produktion einzustellen. Private Haushalte sind also gewarnt.
Einfachere Installation von Stecker-Solargeräten
Mieter und Wohnungseigentümer können seit Mitte Oktober 2024 Stecker-Solargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, leichter errichten. Diese wurden in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben. Im Mietrecht wurde in § 554 Abs. 1 BGB die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren

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