Corona-Ticker: Miet- und Pachtrecht

Der IDO-Verband hat folgende Zusammenfassung im Bezug auf die Corona-Krise veröffentlicht.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 I S. 569) enthält auch Regelungen für Mietverhältnisse und Wohnungseigentumsgemeinschaften:

Regelungen zum Miet- und Pachtrecht (Art. 5 des vg. Gesetzes)

Das Gesetz enthält ein sog. Zahlungsmoratorium (Art. 240 § 1 EGBGB), das aber nicht für Miet- und Pachtverhältnisse gilt (Art. 240 § 1 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB). Die Regelungen zum Mietrecht finden sich in Art. 240 § 2 EGBGB.

Festzuhalten ist zunächst, dass die Pflicht des Mieters, die vertraglich geschuldete Miete zu entrichten, fortbesteht. Wird die Miete daher nicht fristgerecht entrichtet, gerät der Mieter in (Zahlungs-)Verzug.

  1. Aktueller Kündigungsschutz bei „Corona-bedingten“ Rückständen
    Für Miet- und Pachtverhältnisse sieht Art. 240 § 2 EGBGB lediglich eine Beschränkung der (ordentlichen und außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeiten für Vermieter vor. Pachtverhältnisse sind nach Art. 240 § 2 Abs. 3 EGBGB einbezogen, weil die besonders betroffenen Hotels und Gaststätten, aber auch Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe oftmals nicht vermietet, sondern verpachtet sind.
    1. Alle Mietverhältnisse über Immobilien
      Der Vermieter kann ein Wohn- oder Geschäftsraummietverhältnis oder ein Mietverhältnis über Grundstücke nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet.
    2. Mietrückstände für April bis Juni 2020.
      Erfasst sind nur Mietrückstände für die Monate April bis Juni 2020. Der Vermieter ist nicht daran gehindert, Kündigungen aus anderen Gründen als Mietrückständen auszusprechen.
    3. Ausgleich bis 30. Juni 2022
      Der Kündigungsschutz gilt nur bis zum 30. Juni 2022. Dies bedeutet, dass der Kündigungsschutz entfällt, wenn die Rückstände betreffend die vg. drei Monate bis dahin nicht ausgeglichen sind.
    4. Ursache für den Mietrückstand muss die COVID-19-Pandemie sein
      Der Mieter muss aber Tatsachen vortragen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie beruht.
    5. Glaubhaftmachung
      Der Mieter muss diese Tatsachen glaubhaft machen. Er kann sich dazu einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein.

      (1) Wohnraummieter
      Bei Wohnraummietern, die angestellt sind, dürfte eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Sozialbehörden beizubringen sein. Bei Selbständigen ist bei einem Umsatzeinbruch oder -wegfall sowohl die Gewerbemiete als auch die Wohnraummiete gefährdet.
      (2) Gewerberaummieter
      Ausreichend wird ein Hinweis sein, dass der Betrieb im Rahmen der Bekämpfung des SARSCoV-2-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist. Bei anderen Gewerbebetrieben sollte glaubhaft dargelegt werden, dass sie sich um staatliche Hilfen bemüht haben und dennoch kündigungsrelevante Rückstände zwischen April und Juni 2020 nicht verhindern können. Allerdings können Vermieter auch weitere Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Maßstab können etwa die Regelungen sein, die bei der Vereinbarung einer Umsatzmiete getroffen werden. Diese Nachweise sollten bei Selbständigen auch für die Wohnung ausreichen.
    6. Keine weitergehende Rechte für Mieter
      Das Gesetz lässt die Zahlungspflicht des Mieters unberührt. Es regelt weder eine Stundung noch gar einen Erlass der Miete, sondern schließt nur die Kündigung des Vermieters für „Corona-bedingte“ Rückstände aus. Das Gesetz gibt dem Mieter keinen außerordentlichen Kündigungsgrund.
  2. Evtl. weiterer Kündigungsschutz bei „Corona-bedingten“ Rückständen
    1. Mietrückstände für Juli bis September 2020
      Nach Art. 240 § 4 Abs. 1 EGBGB wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Art. 240 § 2 Abs. 1 und 3 vorgesehen Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis längstens zum 30. September 2020 entstanden sind, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt. Auf die Regelung, wonach der Kündigungsschutz nur bis zum 30. Juni 2022 gilt, wurde insoweit nicht verwiesen.
      Ob die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Wir werden dies beobachten und Sie unterrichten.
    2. Mietrückstände ab Oktober 2020
      Nach Art. 240 § 4 Abs. 2 EGBGB wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates die Art. 240 § 4 Abs. 1 genannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Art. 240 § 4 Abs. 1 fortbestehen.
      Ob die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch  machen wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Wir werden dies beobachten und Sie unterrichten.

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