Recht für Makler – März 2018

Aktuelle Rechtstipps des IDO® Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. für März 2018. Hier die Auswahl der Themen mit Relevanz für Immobilien-Makler.

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Das Wort „Widerruf“ muss nicht verwendet werden

Angesichts von Mitgliederanfragen stellen wir die Grundsätze für die Erklärung des Verbraucher-Widerrufs dar. Nach den Auslegungsregeln des BGB (§§ 133, 157 BGB) kommt es nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Erklärung an, sondern auf deren Sinn. Wer sich dahingehend äußert, einen Vertrag nicht mehr zu wünschen, diesen für „nichtig erklärt“ oder rückabwickeln möchte, wird alle rechtlich möglichen Wege, insbesondere den einfachsten Weg, beschreiten wollen, um den Vertrag zu Fall zu bringen. Bei einem Fernabsatzgeschäft oder einem außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag ist das häufig die Widerrufsmöglichkeit. Das Wort „Widerruf“ muss somit nicht verwendet werden (BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 198/15). Notwendig ist aber stets, dass aus der Verbrauchererklärung „eindeutig“ (§ 355 Abs. 1 S. 3 BGB) der Wille zum Widerruf hervor! geht. Einer Begründung bedarf es nicht (§ 355 Abs. 1 S. 4 BGB).

Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das LG Bonn (Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 S 200/17) mit der Frage zu befassen gehabt, wann ein Existenzgründer zum Unternehmer wird. Es ging sozusagen um die „Geburtsstunde“ der Unternehmer-Eigenschaft. Im konkreten Fall hatte die Beklagte einen Vertrag über einen entgeltlichen Eintrag in ein Branchenverzeichnis geschlossen und diesen später nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften zu widerrufen versucht. Das LG Bonn erläuterte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, dass es für die Abgrenzung zwischen einem „Noch-Verbraucher“ und einem „Schon-Unternehmer“ darauf ankommt, ob die getroffene Maßnahme noch Bestandteil der Existenzgründung selbst ist, sich also in deren Vorfeld bewegt, oder ob die grundsätzliche Entscheidung für die Existenzgründung bereits getroffen worden war. Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass! es sich nicht mehr um eine Vorfeldtätigkeit handelte. Aus der Tatsache, dass die Beklagte bereits für ihr bestehendes Unternehmen mit Sitz und Kommunikationsdaten Werbung betrieben betrieb, ergibt sich, dass die Entscheidung zur Existenzgründung längst getroffen worden war. Mangels Verbraucherstatus kam daher ein Widerruf des Vertrages nicht in Frage.

Rechtswahlklausel in AGB – ausländisches Recht

Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 (sog. ROM-I-Verordnung) unterliegt ein Verbrauchervertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h., seinen Wohnsitz, hat, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind, die vorliegend gegeben sind. Allerdings darf diese Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Vorschriften seines gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 der ROM-I-Verordnung). Eine Rechtswahlklausel ist daher nur zulässig, wenn sie vorsieht, dass von der Rechtswahl die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, ausgenommen sind. Eine Rechtswahlklausel, die dies inhaltlich nicht beachtet, ist unzulässig und benachteiligt den Verbraucher (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.2.2011, Az. 2 U 65/10). In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.2017, Az. 2-24 O 8/17) diese Grundsätze noch etwas verfeinert. Es ging dabei um die AGB der britischen Fluggesellschaft easyJet, die in ihren AGB für die Durchführung der Beförderungen „das Recht von England und Wales“ zugrunde legen wollte. Das LG Frankfurt am Main sah die Regelung als intransparent an. Rechtswahlklauseln müssten stets klar und verständlich abgefasst sei. Dabei sei auch das zu Lasten des Verbrauchers bestehende Informationsgefälle zu berücksichtigen. Über die bindenden ausländischen Rechtsvorschriften hätte die Fluggesellschaft den Verbraucher, der aus unterschiedlichsten Staaten kommen kann, genauer unterrichten müssen. Ggf. kann eine Rechtswahlklausel auch als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sein. Das LG Hamburg (Beschluss vom 21.03.13, Az. 408 HKO 43/13) untersagte mit dieser Begründung eine Klausel, die als Vereinbarung des französischen Rechts gemeint war und sich in einem ausschließlich deutschsprachigen Webangebot unter einer DE-Domain befand.

Vorsicht bei der Schaltung von Werbeanzeigen – Überprüfung geboten

Werbe-Anzeigen in Printmedien und in Online-Portalen sind gängige Marketinginstrumente von Unternehmen. Deren Schaltung kann aber Gefahren hervorrufen, wie ein aktueller Fall des LG Münster (Urteil vom 15.12.2017, Az. 022 O 56/17) zeigt:

Ein Unternehmen hatte die Veröffentlichung einer Anzeige in einem Online-Medium in Auftrag gegeben und dem Betreiber des Portals hierzu Informationen zur Verfügung gestellt. Der Betreiber des Portals hatte dann, wie sich im Nachhinein herausstellte, weitere Informationen zu einer aber tatsächlich nicht vorhandenen Sterne-Klassifizierung des Unternehmens („DEHOGA-Zertifizierung mit 3 Sternen“) hinzugefügt. Der Unternehmer wurde nachfolgend wegen der unzutreffenden Informationen auf Unterlassung in Anspruch genommen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr. 2 „unzulässige Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne ! die erforderliche Genehmigung“). Das LG Münster nahm eine Haftung des Unternehmers an. Der Unternehmer selbst habe zwar diese unzutreffende Information nicht veranlasst, er habe aber eine Ursache für die eingetretene Irreführung des Kunden gesetzt: die von ihm vorgenommene Einstellung seines Unternehmens auf dem betroffenen Buchungsportal sei adäquat kausal für die Irreführung gewesen. Hierzu hat es ausgeführt:

„Nach dem die Beweisaufnahme bestätigten Sachvortrag des Beklagten können Angaben zu den Unterkunftsbetrieben und Veränderungen dieser Angaben nur durch den Betreiber selbst vorgenommen werden, nicht aber durch die das Buchungsportal nutzenden Unterkunftsbetreiber. Mit der Nutzung des Portals lässt der Unterkunftsbetreiber im eigenen Namen eine Präsentation veröffentlichen, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Portalbetreiber die Angaben zu den Unterkunftsbetrieben und Veränderungen dieser Angaben vorbeha! lten sind. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung führt – wie dem objektiven Betrachter im Vornhinein ohne Weiteres erkennbar ist – im Falle der Hinzufügung einer unzutreffenden Sterneklassifizierung zum irreführenden Gehalt der vom Unterkunftsbetreiber eingestellten Präsentation. Bei wertender Betrachtung liegt es aber keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung unzutreffender Sterneklassifizierungen kommt, so dass ein entsprechender Fehler des Portalbetreibers, der hier möglicherweise darin liegt, dass bei Schaffung der Schnittstelle zum Buchungsportal Land-Tourismus die dort für einzelne Zimmer und Wohnungen hinterlegte Sterneklassifizierung übernommen worden ist, oder darin, dass die Angabe eines anderen Unterkunftsbetreibers irrtümlich dem Betrieb des Beklagten zugeordnet worden ist, nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise angesehen werden kann, die die Adäquanz entfallen ließe.“

Vorsicht bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen

Unternehmen bzw. deren rechtliche Berater formulieren regelmäßig vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärungen um, nachdem sie die Berechtigung einer Abmahnung geprüft haben. Die hierbei vorgenommenen Abänderungen der Unterlassungserklärungsvorlage betreffen z. B. inhaltliche oder räumliche Einschränkungen oder Befristungen mit Anfangs- oder Endtermin.

In einem von dem OLG München entschiedenen Sachverhalt (Beschluss vom 13.03.2018, Az. 29 W 143/18) hatte ein Unternehmen eine – im Übrigen ausreichende – strafbewehrte Unterlassungserklärung mit ! dem Zusatz „Unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung“ abgegeben. Ob sich dieser Vorbehalt nur auf die Kosten oder auf die Unterlassungsverpflichtung bezog, konnte der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch auf Nachfrage des abmahnenden Verbandes, worauf sich der Vorbehalt beziehe, erfolgte keine Konkretisierung durch den sachbearbeitenden Anwalt. Das OLG München vertrat daher die Ansicht, dass die Unterlassungserklärung nicht transparent genug sei, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Das beklagte Unternehmen musste daher die Kosten des Verfahrens (zwei Instanzen) tragen.

Das LG Hamburg (Beschluss vom 06.03.2018, Az. 315 O 65/18) hatte ferner darüber zu entscheiden, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die auf das konkret beanstandete Produkt eingegrenzt war, die Wiederholungsgefahr ausschließt. Was war passiert: Das abgemahnte Unternehmen hatte eine solche stark eingegrenzte Unterlassungserklärung abgegeben. Das abmahnende Unternehmen hatte hiernach darauf hingewiesen, dass diese Unterlassungserklärung nicht annahmefähig sei und geändert werden solle. Das abgemahnte Unternehmen reagierte hierauf nicht mehr. Das LG Hamburg hat dem abmahnenden Unternehmen Recht gegeben, dass eine auf das konkret beanstandete Produkt eingegrenzte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausschließt. Gegen das abmahnende Unternehmen würde daher ein Verfügungsbeschluss erlassen. Diese Rechtsprechung deckt sich mit der Rechtsprechung der übrigen Wettbewerbsgerichte.

Ausblick EU-Datenschutzgrundverordnung: Muster der Datenschutzbehörden

Die ab dem 25.05.2018 anzuwendende EU-Datenschutzgrundverordnung und das ab diesem Tag geltende neue Bundesdatenschutzgesetz werfen seit langem ihre Schatten voraus. Hierbei ist aber zu beobachten, dass sich viele (Online-)Unternehmer scheinbar erst seit kurzem mit dieser Thematik (näher) beschäftigen.

In diesem Zusammenhang wurden wir u.a. nach Mustern für Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 EU-DSGVO) sowie nach Mustern eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 EU-DSGVO) gefragt.

Die deutschen Datenschutzbehörden (pro Bundesland existiert ein Landesamt bzw. Landesbeauftragter für Datenschutz) bzw. die Datenschutzkonferenz („Zusammenschluss“ der deutschen Datenschutzbehörden) haben hierzu bereits Muster veröffentlicht, auf die Rückgriff genommen werden kann. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen diese Muster freilich nicht.

Das Bayerische Lan! desamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat eine „Formulierungshilfe für einen Auftragsverarbeitungsvertrag“ unter dem Link https://www.lda.bayern.de/media/muster_adv.pdf veröffentlicht.

Eine „Formulierungshilfe für ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ (der sog. verantwortlichen Stelle) der Datenschutzkonferenz ist unter dem Link https://www.lda.bayern.de/media/dsk_muster_vov_verantwortlicher.pdf zu finden.

Ein Musterverzeichnis (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ) des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht – speziell für Online-Shops – findet sich ferner unter https://www.lda.bayern.de/media/muster_9_online-shop_verzeichnis.pdf.

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