Weiterbildungspflicht? Kein Problem!

Seit dem 1.8.2018 sind die Vorschriften zur Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler in Kraft getreten. Bis Ende 2021 müssen Sie das vorgeschriebene Fortbildungspensum von 20 Stunden in drei Jahren erstmals nachweisen.

Laut einer Pressemitteilung der IMMOWELT ist die Weiterbildungspflicht sehr weit gefasst:

„Fortbildungspflicht: 20 Stunden in drei Jahren – aber wie konkret?

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen ab dem 1. August 2018 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mindestens 20 Stunden mit Weiterbildungen verbringen. Das gilt auch für ihre Angestellten, wenn diese unmittelbar bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken.

Die Kurse können Präsenzseminare, begleitetes Selbststudium sowie betriebsinterne Maßnahmen sein. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die „in einer anderen geeigneten Form“ durchzuführen.

Für Makler wie Verwalter sind relevante Aspekte zum Beispiel Rechtsgrundlagen, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz vorgesehen. Die Fortbildung von Maklern kann sich zudem auf die Komplexe Kundenberatung sowie Grundlagen des Maklergeschäfts, Grundlagen Immobilien und Steuern oder Grundlagen der Finanzierung erstrecken. (…)  Die Verordnung selbst gibt keine feste Institution vor, an der sich Makler fortbilden lassen müssen.“

Für alle des IMMOBILIEN-PROFI erhalten Sie entsprechende Zertifikate künftig auch mit den Zeitangaben zur Dauer.

Webinare können auf Wunsch ebenfalls bestätigt werden, wenn sie „live“ genutzt wurden. Bei Aufzeichnungen ist dies derzeit aktuell (noch) nicht möglich.

Wie gehen Sie weiter vor?

Erst ab dem 1.8.2020 müssen Makler in der Lage sein, den zuständigen Behörden auf Anfrage die gesammelten Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen zu können. Sie haben also genug Zeit und sechs bis sieben Stunden Weiterbildung ist nur ein Tag im .

Wer sich mehr Arbeit machen möchte, sammelt Belege auf für einzelne Stunden. Die Pflicht zur Aufbewahrung beträgt aber fünf Jahre und je mehr Belege, desto mehr Aufwand erfordert der Nachweis.

Wer ein- bis zweimal jährlich ein Seminar besucht, vermerkt diese Weiterbildungsmaßnahme entweder in der Makler- oder in einer gesonderten Tabelle.

Da die meisten Fortbildungen Geld kosten liegen die entsprechenden Rechnungen (Nachweise) in der Buchhaltung und müssen dort sowieso zehn Jahre archiviert werden.

Merke: Es geht lediglich darum, die erforderlichen 20 Stunden in drei Jahren zu absolvieren und nachzuweisen. Mehrstunden bringen keinen ! Kein Problem für ambitionierte Makler.

6 Kommentare zu “Weiterbildungspflicht? Kein Problem!

  1. Ich besitze die Gewerbeerlaubnis nach 34c seit 06/2010, bin seit 2017 unfallbedingt gesundheitlich stark angeschlagen, habe deshalb bis jetzt keine Makler-Tätigkeit ausführen können und im Oktober 2020 erstmals von der Weiterbildungspflicht erfahren.

    Ist ihre Angabe „August 2021“ verbindlich, bzw. rechtlich sicher?
    Ich habe viel darüber gelesen und bin dadurch verunsichert.
    Für mich auch so verständlich, 1.8.2018 + 3 Jahre sind August 2021.

    Ich habe auch großes Interesse an einem Seminar, da ich den „34c“ nicht einfach aufgeben möchte, meine gesundheitliche Lage verbessert sich ständig und ich glaube an eine nahezu vollständige Genesung!
    Vielen Dank für ihre Zeit und eine kurze Stellungnahme.

    1. Korrekt ist, dass die Weiterbildungspflicht erstmals Ende 2020 greift und dann die Zeit 2018 bis 2020 (3 Jahre) betrachtet. Wir haben zunächst auch so gerechnet wie Sie. Durch Ihren Unfall konnten Sie keine Makler-Tätigkeit ausüben. Deshalb sollten Sie hier einmal bei den zuständigen Behörden anfragen, ob der 34c dann entsprechend ruht, denn Weiterbildung war Ihnen ja auch nicht möglich. Sicherheitshalber sollten Sie dann einmal im Jahr einen Tag für ein Seminar einplanen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

  2. Sind sie sicher das der Nachweis über die Weiterbildungspflicht erst am 1.8.21 in Kraft tritt?
    Gelesen habe ich, dass das Kalenderjahr maßgebend ist. Ich habe erst am 1.6.18 mein Geschäft angemeldet.

    1. Wir haben den August 2021 gewählt, weil das Gesetz am 1.8.2018 in Kraft getreten ist und dort 20 Stunden Weiterbildung in 3 Jahren verlangt wird. Würde man jedes Jahr auswerten, müssten tatsächlich 6,66667 Stunden nachgewiesen werden. Also geht es wohl eher um 20 Stunden innerhalb von drei Jahren, die sich aber nicht gleichmäßig verteilen müssen.
      Mit der Gewerbeanmeldung hat das aber nichts zu tun, sondern mit der Gewerbeerlaubnis nach 34c MBaV.

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