Weiterbildungspflicht? Kein Problem!

Redaktion

August 23, 2018

Gesetzliche Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter – Was Sie wissen müssen

Seit 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gesetzlich zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen mindestens 20 Stunden fachbezogene Weiterbildung nachgewiesen werden. Wer beide Tätigkeiten – also sowohl Makeln als auch Verwalten – ausübt, benötigt entsprechend 40 Stunden.

Wichtig: Die Pflicht betrifft nicht nur Inhaber der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, sondern alle Mitarbeitenden, die in der Vermittlung oder Verwaltung von Immobilien tätig sind.

Die Kurse können Seminare, begleitetes Selbststudium sowie betriebsinterne Maßnahmen sein. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Weiterbildung „in einer anderen geeigneten Form“ durchzuführen.

Für Makler wie Verwalter sind relevante Aspekte zum Beispiel Rechtsgrundlagen, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz vorgesehen. Die Fortbildung von Maklern kann sich zudem auf die komplexe Kundenberatung sowie Grundlagen des Maklergeschäfts, Grundlagen Immobilien und Steuern oder Grundlagen der Finanzierung erstrecken. (…) Die Verordnung selbst gibt keine feste Institution vor, an der sich Makler fortbilden lassen müssen.“

Aktueller Weiterbildungszeitraum: bis Ende 2026

Der aktuelle Dreijahreszeitraum begann 2024 und läuft bis Ende 2026. Die Aufsichtsbehörden – insbesondere die Industrie- und Handelskammern (IHK) – sind seit 2024 berechtigt, die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für den vorherigen Zeitraum (2021–2023) zu überprüfen. In der Praxis machen sie davon bereits Gebrauch.
Tipp: Halten Sie Ihre Weiterbildungsnachweise sowie die Ihrer Mitarbeitenden stets griffbereit.

Rechtsgrundlage

Die gesetzliche Regelung zur Weiterbildungspflicht finden Sie in § 34c Absatz 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung).

Weiterbildung mit IMMOBILIEN-PROFI

Für alle IMMOBILIEN-PROFI-Seminare erhalten Sie ein Zertifikat mit Angabe der Weiterbildungsdauer – so sind Sie beim Nachweis auf der sicheren Seite.

Bitte beachten Sie:
Kostenlose Webinare sind nicht zertifizierbar und können daher nicht auf die gesetzliche Weiterbildungspflicht angerechnet werden.

Wie gehen Sie am besten vor?

Seit dem 1. August 2020 gilt: Makler müssen jederzeit in der Lage sein, den zuständigen Behörden ihre absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen auf Anfrage nachzuweisen.

Das klingt komplizierter, als es ist:
Ein einziges ganztägiges Seminar entspricht meist bereits 6 bis 7 Stunden Weiterbildung. Wer also ein- bis zweimal im Jahr ein Seminar besucht, kommt problemlos auf die erforderlichen 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Dokumentation leichtgemacht

Wer es sich einfach machen will, notiert absolvierte Maßnahmen im Makler-CRM oder führt eine separate Weiterbildungstabelle.
Alternativ genügt es oft, die Seminarrechnungen aus der Buchhaltung aufzubewahren – diese müssen ohnehin zehn Jahre lang archiviert werden.

Achten Sie darauf: Die Nachweispflicht gilt für fünf Jahre – je mehr Einzelbelege gesammelt werden, desto aufwendiger wird die Dokumentation.

Unser Tipp:

Konzentrieren Sie sich auf regelmäßige, sinnvolle Weiterbildung – und nicht auf das Horten von Belegen.
Denn:

  1. 20 Stunden in drei Jahren sind Pflicht.
  2. Mehrstunden bringen keinen Bonus.

Kein Problem für ambitionierte Makler!

Häufige Fragen zur Weiterbildungspflicht

Wie werden die 20 Stunden Weiterbildung in drei Jahren gerechnet?

Es werden immer ausnahmslos 20 Stunden Weiterbildung rückwirkend über drei Kalenderjahre gerechnet.

Ist es möglich, 20 Stunden in einem der drei Jahre zu absolvieren?

Ja, das ist möglich.

Können Stunden vorgetragen werden, wenn mehr als 20 Stunden erbracht wurden?

Nein. Nicht genutzte Stunden können nicht gesammelt oder „eingelöst“ werden.

Ich habe am 1. August eines Jahres meine Tätigkeit aufgenommen. Muss ich für das ganze Jahr die Stunden erbringen?

Ja, es wird immer das gesamte Jahr gerechnet.

Kann ich ein Jahr aussetzen?

Ja, wenn Sie insgesamt 20 Stunden in drei Jahren erreichen, ist das möglich.

Ich habe fast das ganze Jahr ausgesetzt (z. B. durch Krankheit, Elternzeit oder Sabbatical). Muss ich trotzdem 20 Stunden absolvieren?

Ja, das Jahr wird trotzdem bei der Berechnung der 20 Stunden mitgezählt.

Ich höre in ein, zwei oder drei Jahren auf zu arbeiten – was muss ich beachten? Auch in diesem Fall gilt: Die 20 Stunden in drei Jahren müssen erfüllt werden.

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