
Gesetzliche Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter – Was Sie wissen müssen
Seit 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gesetzlich zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen mindestens 20 Stunden fachbezogene Weiterbildung nachgewiesen werden. Wer beide Tätigkeiten – also sowohl Makeln als auch Verwalten – ausübt, benötigt entsprechend 40 Stunden.
Wichtig: Die Pflicht betrifft nicht nur Inhaber der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, sondern alle Mitarbeitenden, die in der Vermittlung oder Verwaltung von Immobilien tätig sind.
Die Kurse können Seminare, begleitetes Selbststudium sowie betriebsinterne Maßnahmen sein. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Weiterbildung „in einer anderen geeigneten Form“ durchzuführen.
Für Makler wie Verwalter sind relevante Aspekte zum Beispiel Rechtsgrundlagen, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz vorgesehen. Die Fortbildung von Maklern kann sich zudem auf die komplexe Kundenberatung sowie Grundlagen des Maklergeschäfts, Grundlagen Immobilien und Steuern oder Grundlagen der Finanzierung erstrecken. (…) Die Verordnung selbst gibt keine feste Institution vor, an der sich Makler fortbilden lassen müssen.“
Aktueller Weiterbildungszeitraum: bis Ende 2026
Der aktuelle Dreijahreszeitraum begann 2024 und läuft bis Ende 2026. Die Aufsichtsbehörden – insbesondere die Industrie- und Handelskammern (IHK) – sind seit 2024 berechtigt, die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für den vorherigen Zeitraum (2021–2023) zu überprüfen. In der Praxis machen sie davon bereits Gebrauch.
Tipp: Halten Sie Ihre Weiterbildungsnachweise sowie die Ihrer Mitarbeitenden stets griffbereit.
Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Regelung zur Weiterbildungspflicht finden Sie in § 34c Absatz 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung).
Weiterbildung mit IMMOBILIEN-PROFI

Für alle IMMOBILIEN-PROFI-Seminare erhalten Sie ein Zertifikat mit Angabe der Weiterbildungsdauer – so sind Sie beim Nachweis auf der sicheren Seite.
Bitte beachten Sie:
Kostenlose Webinare sind nicht zertifizierbar und können daher nicht auf die gesetzliche Weiterbildungspflicht angerechnet werden.
Wie gehen Sie am besten vor?
Seit dem 1. August 2020 gilt: Makler müssen jederzeit in der Lage sein, den zuständigen Behörden ihre absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen auf Anfrage nachzuweisen.
Das klingt komplizierter, als es ist:
Ein einziges ganztägiges Seminar entspricht meist bereits 6 bis 7 Stunden Weiterbildung. Wer also ein- bis zweimal im Jahr ein Seminar besucht, kommt problemlos auf die erforderlichen 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.
Dokumentation leichtgemacht
Wer es sich einfach machen will, notiert absolvierte Maßnahmen im Makler-CRM oder führt eine separate Weiterbildungstabelle.
Alternativ genügt es oft, die Seminarrechnungen aus der Buchhaltung aufzubewahren – diese müssen ohnehin zehn Jahre lang archiviert werden.
Achten Sie darauf: Die Nachweispflicht gilt für fünf Jahre – je mehr Einzelbelege gesammelt werden, desto aufwendiger wird die Dokumentation.
Unser Tipp:
Konzentrieren Sie sich auf regelmäßige, sinnvolle Weiterbildung – und nicht auf das Horten von Belegen.
Denn:
- 20 Stunden in drei Jahren sind Pflicht.
- Mehrstunden bringen keinen Bonus.
Kein Problem für ambitionierte Makler!

Häufige Fragen zur Weiterbildungspflicht
Wie werden die 20 Stunden Weiterbildung in drei Jahren gerechnet?
Es werden immer ausnahmslos 20 Stunden Weiterbildung rückwirkend über drei Kalenderjahre gerechnet.
Ist es möglich, 20 Stunden in einem der drei Jahre zu absolvieren?
Ja, das ist möglich.
Können Stunden vorgetragen werden, wenn mehr als 20 Stunden erbracht wurden?
Nein. Nicht genutzte Stunden können nicht gesammelt oder „eingelöst“ werden.
Ich habe am 1. August eines Jahres meine Tätigkeit aufgenommen. Muss ich für das ganze Jahr die Stunden erbringen?
Ja, es wird immer das gesamte Jahr gerechnet.
Kann ich ein Jahr aussetzen?
Ja, wenn Sie insgesamt 20 Stunden in drei Jahren erreichen, ist das möglich.
Ich habe fast das ganze Jahr ausgesetzt (z. B. durch Krankheit, Elternzeit oder Sabbatical). Muss ich trotzdem 20 Stunden absolvieren?
Ja, das Jahr wird trotzdem bei der Berechnung der 20 Stunden mitgezählt.
Ich höre in ein, zwei oder drei Jahren auf zu arbeiten – was muss ich beachten? Auch in diesem Fall gilt: Die 20 Stunden in drei Jahren müssen erfüllt werden.
Ich habe Anfang des Jahres meinen Immobilienmakler (IHK) gemacht. Inwiefern gilt für mich die Weiterbildungspflicht in den ersten drei Jahren nach Erhalt der Zertifizierung? Ich meine etwas davon gehört zu haben, dass das Erlangen der Zertifizierung zunächst für die kommenden drei Jahre ausreicht, was die Verpflichtung betrifft. Ist das korrekt? Beste Grüße aus Wesel
Korrekt. Hier steht es wie folgt:
• Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses. Der Erwerb der o .g. Ausbildung bzw. Fortbildung gilt bereits als Weiterbildung.
Quelle: https://www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/recht8/themengebiete-recht/recht1/1x1desgewerberechts/weiterbildungspflicht-fuer-immobilienmakler-und-wohnimmobilienverwalter.html
Ich besitze die Gewerbeerlaubnis nach 34c seit 06/2010, bin seit 2017 unfallbedingt gesundheitlich stark angeschlagen, habe deshalb bis jetzt keine Makler-Tätigkeit ausführen können und im Oktober 2020 erstmals von der Weiterbildungspflicht erfahren.
Ist ihre Angabe „August 2021“ verbindlich, bzw. rechtlich sicher?
Ich habe viel darüber gelesen und bin dadurch verunsichert.
Für mich auch so verständlich, 1.8.2018 + 3 Jahre sind August 2021.
Ich habe auch großes Interesse an einem Seminar, da ich den „34c“ nicht einfach aufgeben möchte, meine gesundheitliche Lage verbessert sich ständig und ich glaube an eine nahezu vollständige Genesung!
Vielen Dank für ihre Zeit und eine kurze Stellungnahme.
Korrekt ist, dass die Weiterbildungspflicht erstmals Ende 2020 greift und dann die Zeit 2018 bis 2020 (3 Jahre) betrachtet. Wir haben zunächst auch so gerechnet wie Sie. Durch Ihren Unfall konnten Sie keine Makler-Tätigkeit ausüben. Deshalb sollten Sie hier einmal bei den zuständigen Behörden anfragen, ob der 34c dann entsprechend ruht, denn Weiterbildung war Ihnen ja auch nicht möglich. Sicherheitshalber sollten Sie dann einmal im Jahr einen Tag für ein Seminar einplanen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Sind sie sicher das der Nachweis über die Weiterbildungspflicht erst am 1.8.21 in Kraft tritt?
Gelesen habe ich, dass das Kalenderjahr maßgebend ist. Ich habe erst am 1.6.18 mein Geschäft angemeldet.
Wir haben den August 2021 gewählt, weil das Gesetz am 1.8.2018 in Kraft getreten ist und dort 20 Stunden Weiterbildung in 3 Jahren verlangt wird. Würde man jedes Jahr auswerten, müssten tatsächlich 6,66667 Stunden nachgewiesen werden. Also geht es wohl eher um 20 Stunden innerhalb von drei Jahren, die sich aber nicht gleichmäßig verteilen müssen.
Mit der Gewerbeanmeldung hat das aber nichts zu tun, sondern mit der Gewerbeerlaubnis nach 34c MBaV.
Wo kann ich so ein Seminar besuchen ?
Ich komme aus Langenfeld bei Düsseldorf.
Aufgrund des Coronavirus haben wir alle Seminare bis auf Weiteres abgesagt. Sie können aber gerne die Webinare in der IMMOBILIEN-PROFI Online-Akademie besuchen:
http://www.immobilien-profi.de/akademie