Wir nennen das, was ab dem 23. Dezember 2020 auf die Branche zukommt, weiterhin „Bestellerprinzip light“, auch oder erst recht, weil es dafür Kritik in einschlägigen Foren gab. Das sei kein Bestellerprinzip, sondern die staatlich verordnete Provisionsteilung heißt es dort.
In der Vermietung ist dieses Bestellerprinzip deutlich klarer formuliert, es zahlt nur der Auftraggeber. Beim Kauf von Wohnimmobilien dagegen können ja beide Seiten den Makler beauftragen – und honorieren. Dies sei entscheidend, denn nur so kann der Makler auch Kunden bedienen, die sich auf der Suche nach einem Objekt befinden. Ein Glückfall für alle TV-Formate rund um das Thema „Makler sucht Traumimmobilie“, im wahren Leben ist diese Situation eher exotisch.
Bei der neuen Provisionsregelung hat der Gesetzgeber besonders darauf geachtet, dass es keine Möglichkeit gibt, den Immobilienkäufer zu übervorteilen. Der Käufer zahlt maximal soviel wie der Verkäufer. Kein Problem, Aufatmen in der Branche! Für die meisten bleibt alles beim Alten und jetzt sogar dauerhaft geregelt. Doch so einfach ist es nicht und wird es nicht.
Wie werden die zukünftigen Preisverhandlungen geführt? Makler, die die „faire Provisionsteilung“ anstreben werden völlig neue Probleme kennen lernen. Kollegen, die auf die reine Innencourtage abzielen sind strategisch deutlich besser aufgestellt.
Langfristig wird so die neue Provisionsregelung viel mehr zum Bestellerprinzip werden als heute erkennbar ist. Details finden Sie auf Seite 6 im Heft Immobilienprofi Kompakt Nr. 108