Neue Informationspflichten für Unternehmer ab 2017
Redaktion
Januar 24, 2017
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Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die nationale Umsetzung der EU-Rechtsvorschrift über die alternative Streitbeilegung (AS). Das Gesetz soll dazu dienen, dass Verbraucher und Unternehmen nicht direkt Gerichte mit ihren Streitigkeiten bemühen, sondern diese bereits in außergerichtliche Verfahren wie Mediation, Schiedsverfahren oder Schlichtung beilegen können. Die Teilnahme hieran ist für Unternehmen freiwillig, allerdings ergeben sich zahlreiche Informationspflichten.
Die neuen Pflichten treffen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Geschäfte machen und eine Webseite bzw. AGB unterhalten. Die Kleinunternehmerregelung (bis zu 10 Beschäftigte), die eine Ausnahme zulässt, bezieht sich nur auf die Allgemeinen Informationspflichten, nicht auf die EU-Online-Schlichtungs-Plattform (kurz: OS-Plattform) und nicht auf die nachvertraglichen Informationen aus § 37 VSBG.
Wer also im B2C-Bereich nur bis zu 10 Beschäftigte hat, muss an den AGB und der Webseite nichts ändern, wenn er die OS-Plattform schon (seit dem 09.01.2016) berücksichtigt hat. Ab 11 Beschäftigte (B2C) muss auf Webseite bzw. in den AGBs die Allgemeine Information aufgenommen werden.
Vermeiden Sie daher Fehler, die in diesem Bereich als Wettbewerbsverstöße angsehen werden.
Der IDO-Verband hat nun Beiträge und Muster hierzu online gestellt und die AGB überarbeitet. Wer belehren muss / möchte, kann das nun in einem neuen Punkt in den AGB „Verbraucherstreitbeilegungsverfahren“ machen, wo sich schon die Hinweise zur OS-Plattform befinden oder durch einen deutlichen Link auf der Webseite, z. B. einen zusätzlichen Menüpunkt neben „Kontakt / AGB / Datenschutzerklärung / Impressum usw.“, der „Verbraucherschlichtung“ oder „Verbraucherstreitbeilegungsverfahren“ gekennzeichnet werden können. Dort passt dann thematisch auch der Hinweis auf die OS-Plattform hin.
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