Corona-Ticker: Finanzielle Hilfen

Viele kleine Unternehmen und Selbstständige stehen durch die Corona-Krise vor wirtschaftlich schweren Zeiten. Aber was genau können die Betroffenen an Hilfen erwarten?

Es stehen unterschiedliche finanzielle Hilfen zur Verfügung, die anscheinend schnell und unbürokratisch gewährt werden. Hier ist eine Liste der Möglichkeiten:  


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27.03.2020 13:25 Uhr

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Corona Infoseite > für Unternehmer und Investoren der Immobilien Investment Akademie.

24.03.2020 – 10:30 Uhr

Soforthilfe Bund / NRW

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten:

  • Einmalzahlung von bis zu 9.000 € (nicht zurückzuzahlen)

Gilt für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten:

  • Einmalzahlung von bis zu 15.000 € (nicht zurückzuzahlen)

Gilt für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Soforthilfe Land NRW

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten:

  • Einmalzahlung von bis zu 25.000 € (nicht zurückzuzahlen)

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das bedeutet, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss. Voraussichtlich muss dies durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden.

Weitere Einzelheiten sollen in Kürze bekannt gegeben werden. Die Antragstellung soll voraussichtlich ab dem 25.03.2020 elektronisch möglich sein.


23.03.2020 – 14:00 Uhr

Kurzarbeitergeld 

Kurzarbeitergeld kann anscheinend schnell und unkompliziert beantragt werden. Dabei können Sie alle Mitarbeiter beispielsweise auf 50 Prozent der Arbeitszeit setzen und das Arbeitsamt übernimmt den Rest. Man kann aber auch einzelne Mitarbeiter freistellen (hier: 100 Prozent Kurzarbeit), wenn es keine Arbeit für sie gibt. 

Steuer-Erstattung  

Erstattung der Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer, die wahrscheinlich bereits im Januar geleistet wurde (wenn keine anderen Dauerfristverlängerungen oder Stundungen beantragt worden sind). Die Erstattung kann ab sofort beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird dann hoffentlich schnell zurückerstattet.  

Steuer-Stundung

Möglich sind zinslose Stundung fälliger Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und voraussichtlich auch der Gewerbesteuer durch die Kommunen) inklusive laufender Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Neben der o.g. Erstattung der UST-Sondervorauszahlung auch die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).

Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.

Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen werden erleichtert.

Alle Angaben ohne Gewähr. Fragen Sie Ihren Steuerberater nach den Einzelheiten.

Sie finden in Kürze weitere Beiträge zum Thema “Corona”, wenn Sie auf die entsprechende Kategorie Corona-Ticker klicken.  


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Wie erleben Sie die Krise? Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen? Arbeiten Sie aus dem HomeOffice? Wie halten Sie Kontakt zum Kunden? Ist ein effizienter Arbeitstag möglich?

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